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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen:

Lieferfrist: Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Abklärung von allfälligen Konstruktionszeichnungen. Verspätete Lieferungen ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannulierung.

Änderungen: Bei Plan- oder Massänderungen während der Produktion oder nach Fertigstellung werden alle Aufwendungen zu 100 % dem Besteller verrechnet.

Rücknahme: Retourniertes oder an uns zurückgegebenes Normmaterial vergüten wir mit einem Abzug von 25 % des netto Kaufpreises. Spezialanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

Mängelrüge: Mängel an Waren werden ab Lieferdatum, bei Montagearbeiten ab Arbeitsvollendung während 8 Arbeitstagen akzeptiert.

Zahlung: Zahlungsbedingungen gemäss individuellen Abmachungen. Ab Auftragssummen von sFr. 10’000.-, 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Montagebeginn oder Bereitstellung des Materiales, 1/3 nach Montageabschluss oder Lieferung des Materiales. Bei Teillieferungen jeweils im Rahmen des Etappenumfanges. Bei Neukunden kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

Eigentumsrecht: Bei Lieferungen mit oder ohne Montage bleiben die Materialien bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Früh Zäune GmbH. Die Anmeldung eines Bauhandwerkerpfandrechtes behalten wir uns vor.

Garantie: Die Garantie für Arbeit und Material entspricht den Bestimmungen der SIA. Schwankungen in Farbe, Struktur und Maserungen von unbehandeltem sowie behandeltem Holz ist natürlich und muss akzeptiert werden. Bei Holzmaterialien mit einer Farbbehandlung beträgt die Garantiezeit 2 Jahre. Innerhalb der Garantiezeit werden die durch Fäulnis oder Holzzerstörende Pilze nicht mehr brauchbaren Artikel kostenlos ersetzt. Der Umtausch erfolgt gegen ein gleichwertiges Produkt. Die durch den Austausch entstandenen Kosten sind nicht in der Garantie enthalten. Die Hölzer dürfen nicht nachträglich bearbeitet oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt worden sein. Für automatisierte Toranlagen gewähren wir auf die elektrischen Komponenten ein halbes Jahr Garantie, auf die Toranlagen selbst gewähren wir ein Jahr Garantie.

Gerichtsstand: CH – 8304 Wallisellen

Bei vereinbarten Montagearbeiten:

Die fachgemässe Montage ist ohne anders lautende Vereinbarung in den Preisen enthalten. Das Versetzen versteht sich in normales, gut grabbares Terrain, in bauseits erstellte Aussparungen oder Fundamente.

Notwendige Betonarbeiten, die durch uns ausgeführt werden, sind in der Offerte spezifiziert. Zusätzliche Arbeiten sowie die Beschaffung der Materialien werden ohne spezielle Vereinbarung separat verrechnet. Die Abrechnung erfolgt nach dem effektiven Ausmass oder Aufwendungen.

Die Produktion erfolgt erst, wenn das vom Bauherrn unterzeichnete Doppel der Auftragsbestätigung bei uns eingegangen ist.

Die Grenzverhältnisse sind bauseits, vor der Montage, abzuklären. Ebenfalls sind Grenzpunkte, Kabel für Telefon und Elektrisch, Rohrleitungen usw. einwandfrei zu markieren. Für Beschädigungen nicht markierter Leitungen lehnt die Fa. Früh Zäune GmbH jede Haftung ab.

Die Feinplanie muss fertig erstellt sein. Bei nachträglicher Absenkung des Terrains lehnt die Fa. Früh Zäune GmbH jede Haftung ab.

Aushub in steinigem oder felsigem Terrain, Spitz- und Bohrarbeiten in Beton oder Fels, Abfuhr von Aushubmaterial usw. werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Mehrarbeiten, Umtriebe und Arbeitsunterbrüche, die durch Nichterfüllen der in den oben erwähnten Positionen festgehaltenen Bestimmungen zurückzuführen sind, werden separat verrechnet. Dies gilt auch für Vandalismus, welcher die Erstellungsarbeiten auf dem Grundstück des Bauherrn betreffen.

Rev. 4 / 17. Dezember 2012

Haben Sie Fragen oder würden Sie gerne ein Projekt besprechen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns telefonisch zwischen 7:30 Uhr und 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 17:00 Uhr. Ausserhalb unserer Öffnungszeiten erreichen Sie uns per Mail.

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